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AGB - Grundhöfer Reisen

Download: AGB Stand 27.04.2011

 

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1    Mit der Anmeldung bietet der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch Bildschirmsysteme vorgenommen werden. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Reise­ver­an­stal­ter den Eingang der Anmeldung unverzüglich auf elektronischem Wege. Diese Eingangs­bestä­ti­gung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar.
1.2    Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Anmeldung/ Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3    Der Reisevertrag kommt zustande, wenn der Reiseveranstalter die Buchung und den Preis der Reise gegenüber dem Kunden bestätigt. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reise­ver­an­stal­ter dem Reisenden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Reisenden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt.
1.4    Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Anmeldung ab, so ist der Reiseveranstalter an dieses neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme ausdrücklich oder durch Anzahlung oder Restzahlung erklärt.

2. Zahlung
2.1    Nach Vertragsschluss ist vom Kunden eine Anzahlung in Höhe von 15% des Reisepreises zu leisten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben und sofern ihm der Reiseveranstalter den Sicherungsschein zur Verfügung gestellt hat. Der Sicherungsschein weist den direkten Anspruch des Kunden gegen die Versicherungsgesellschaft im Falle der Zahlungs­un­fähigkeit oder der Eröffnung des Insolvenz­ver­fah­rens über das Vermögen des Reiseveranstalters nach.
2.2    Die Restzahlung des Reisepreises wird spätestens 21 Tage vor Abreisetermin fällig (es entscheidet das Datum des Zahlungseinganges), wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht durchgeführt wird und sofern der Sicherungsschein übergeben ist.
2.3    Leistet der Reisende die Anzahlung und / oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung und Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.1 zu belasten.

3. Leistungen, Preise
Die vertraglichen Leistungspflichten des Reiseveranstalters richten sich ausschließlich nach dem Umfang des eigenen Prospektmaterials (Prospekt/Katalog/Anzeige), das der Buchung zugrunde liegt, sowie nach den Reiseunterlagen, insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, eine Änderung der Leistungsbeschreibung vor Vertragsabschluß vorzunehmen, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Leistungsänderungen, Preisänderungen
4.1    Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.2    Über eine Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
4.3    Der Reiseveranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten entsprechend wie folgt zu ändern:
    4.3.1    Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
    4.3.2    Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
–    Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
–    In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen.
4.4    Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Eine Preiserhöhung ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Reisetermin ist unwirksam. Bei Preis­er­hö­hungen um mehr als 5 % oder im Falle einer zulässigen erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch Kunden, Reise-Versicherungen
5.1    Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis, kann aber vom Reisenden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Hierfür sind in der Regel pauschal pro angemeldeten Teilnehmer folgende Prozentsätze maßgeblich: Bei Flugpauschalreisen: Bis 22. Tag vor Reiseantritt: 30%; vom 21. - 15. Tag: 40%; vom 14. - 9. Tag: 55 %; vom 8. - 2. Tag: 75%; ab 1 Tag vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise: 90% des Reisepreises, bei Eingang des Rei­se­rücktritts während der üblichen Geschäftszeiten bis 17:00 Uhr des Tages. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang der Abschluss einer Reiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung empfohlen.
5.2    Es bleibt dem Reisenden in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.3    Alternativ kann der Reiseveranstalter vom Reisenden anstatt der Pauschale die tatsächlich entstandenen Schadenspositionen verlangen. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
Bearbeitungs-, Rücktritts- und Umbuchungsentgelte sind sofort fällig.

6. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat.
Ein Rücktritt ist spätestens am 15. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reisenden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

7. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der Reiseveranstalter wird Staatsangehörige des Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Pass-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsschluss sowie über eventuellen Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige Konsularische Vertretung Auskunft. Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

8. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luft­fahrt­unter­neh­mens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Reisenden über die Identität der ausführenden Flug­ge­sell­schaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die "Black List" ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://www.air-ban.europa.eu

9. Obliegenheiten des Reisenden
9.1    Mängelanzeige: Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des Reiseveranstalters wird der Reisende in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die Kontaktdaten des Reiseveranstalters sind auch am Ende dieser AGB zu finden. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Reisenden anzuerkennen.
9.2    Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651 c BGB bezeichneten Art nach § 651 e BGB oder aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
9.3    Gepäckschäden und Gepäckverspätung: Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäck­be­schä­di­gung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung des Reiseveranstalters oder diesem unmittelbar anzuzeigen.
9.4    Reiseunterlagen: Der Reisende hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
9.5    Schadensminderungspflicht: Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

10. Beschränkung der Haftung
10.1    Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig vom Reiseveranstalter herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2    Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusam­men­hang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.3    Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusam­men­hang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sport­veranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Bu­chungs­bestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremd­leis­tun­gen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind.
10.4    Der Reiseveranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und insoweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reise­unfall­ver­siche­rung mit Rückholschutz und einer Reisegepäckversicherung empfohlen.

11. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung, Abtretungsverbot
11.1    Ansprüche wegen nicht vertragsgerechter Erbringung der Reise nach den §§ 651 c bis f BGB hat der Reisende innerhalb 1 Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Rei­se geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter unter der nachfolgend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende An­sprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden und Zustellungs­ver­zö­ge­rungen bei Gepäck im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckbeschädigung, bei Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung zu melden.
11.2    Vertragliche Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einschließlich des Anspruchs auf Schmerzensgeld, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht­verletzung des Reiseveranstalters oder seines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfül­lungs­gehilfen des Reiseveranstalters beruhen.
11.3    Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in 1 Jahr.
11.4    Die Verjährung nach den Ziffern 11.2 und 11.3. beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
11.5    Durch die vorstehenden Bestimmungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsregelungen zu Scha­den­ersatzansprüchen des Reisenden, insbesondere gemäß § 199 Abs. 2 BGB und § 199 Abs. 3 BGB unberührt.
11.6    Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.7    Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen.

12. Allgemeine Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das Gleiche gilt für die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließliches deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

13. Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: "§ 651 j BGB: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.


Stand: 27.04.2011